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Hinweisgeberschutzgesetz

bei Stannol

Hinweisgeberschutzgesetz

bei Stannol

Das Hinweisgeberschutzgesetz bei Stannol

Das Gesetz und die Hintergründe

Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Ziel ist das Melden von Hinweisen über Rechtsverstöße in Unternehmen durch Mitarbeitende.

Das Gesetz schützt hinweisgebende Personen, die unternehmensbezogene Rechtsverstöße melden, vor Repressalien und unterstützt die Transparenz und Aufdeckung dieser Rechtsverstöße.

Unternehmen ab 50 Beschäftigten sind ab dem 17.12.2023 dazu verpflichtet, ein Meldesystem einzuführen, das die Vertraulichkeit für die hinweisgebende Person sicherstellt und sie auch vor Repressalien durch die Beweislastumkehr schützt.

Zu den geschützten Personen gehören Hinweisgeber, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

Zum sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gehören die Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße, die straf- und bußgeldbewehrt sind sowie sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder und unmittelbar geltende Rechtsakte der EU.

Die Meldekanäle

Es gibt bei Stannol ab sofort folgende Möglichkeiten, Fälle zu melden:
 

  • ONLINE können Fälle, die dem sachlichen Anwendungsbereich zuzuordnen sind, an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: hinweis@stannol.de
    Es erhalten nur berechtigte Personen Zugriff auf diesen E-Mail-Account.
    Außerdem kann das untenstehende Kontaktformular für eine Meldung genutzt werden.
     
  • OFFLINE können Fälle, die dem sachlichen Anwendungsbereich zuzuordnen sind, über einen Briefkasten – der jeweils neben der Stempeluhr in Schrobenhausen und Velbert angebracht ist – adressiert werden.
     
  • TELEFONISCH können Fälle, die dem sachlichen Anwendungsbereich zuzuordnen sind, jeder der folgenden Personen gemeldet werden:

    Susanne Schlüter     
    Diana Merkwitz          
    Beatrice Seliger

    Die genannten Personen können über ihre Festnetznummern oder ihre Mobiltelefone innerhalb der Arbeitszeit kontaktiert werden.


Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht, es werden aber auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet.

Neben den o. g. Meldekanälen gibt es auch externe Meldestellen, z. B. das Bundesamt der Justiz, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), das Bundeskartellamt (BKartA) sowie die externen Meldestellen der Länder oder weitere externe Meldestellen nach § 23 HinSchG.

Der Ablauf bei einer Meldung

Bei namentlicher Nennung erfolgt eine Eingangsbestätigung spätestens innerhalb von sieben Tagen.
Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese Maßnahmen.

Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis unserer Prüfung in Kenntnis zu setzen.

Der Geltungsbereich

Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien aufgrund einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Benennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z. B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o. ä.).

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