Entsorgung von Lötzinnkrätze und Lötzinnasche duch freiwillige Rücknahme
Das Problem
Ihre Pflicht

Die aktuelle Gesetzeslage verpflichtet die Abfallerzeuger gesetzliche Auflagen zu erfüllen:

1.  Anzeigen der Abfallerzeugung bei der zuständigen Behörde
2.  Führung eines Nachweisbuches über die Abfallverwertung der Lötzinnabfälle
3.  Vorlage entsprechender Entsorgungsbelege bei der Behörde
4.  Transportgenehmigung für jeden Transport der Lötzinnkrätze

 Wir befreien Sie von diesem Aufwand!
Unsere Lösung
STANNOL entsorgt für Sie die Abfälle und erfüllt für Sie die gesetzlichen Auflagen.
Gerne senden wir Ihnen unseren Genehmigungsbescheid für die Befreiung gemäß § 25 Abs. 2, Satz 2 KrW-/AbfG zu.

Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserer STANNOL RECYCLING Präsentation

 
Achtung: Eine sortenreine Trennung ( bleifrei / bleihaltig ) ist für eine finanzielle Vergütung unbdedingt erforderlich
     
  Entsorgung von Verpackungen: grĂ¼ner Punkt und Interseho